Hinweise für die Mieterschaft - WOBA

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Hinweise für die Mieterschaft

Informationen
Da nicht alles in einer Hausordnung oder im Mietvertrag geregelt ist, bitten wir die Mieter nachfolgende Hinweise und Vorschriften der Verwaltung zu beachten. Bei allfälligen Unklarheiten wende man sich bitte an unseren Chef-Hauswart oder ein Vorstandsmitglied. Wir danken Ihnen für das Verständnis und freuen uns, wenn Sie zu einer angenehmen Zusammenarbeit beitragen. Wegen der einfacheren Lesbarkeit wird im vorliegenden Text nur die männliche Formulierung verwendet. Selbstverständlich sind dabei auch die Mieterinnen eingeschlossen.
Benützung der Autoabstellplätze
Die Besucherparkplätze (weiss markierte Felder) auf dem Areal der Wohnbaugenossenschaft Langnau sind nur für echte Besucher und nicht die Bewohner reserviert. Als Besucher gilt zum Beispiel der Sohn, der übers Wochenende bei den Eltern übernachtet. Personen, die dauernd oder regelmässig im Haushalt einer Mieterschaft leben, gelten nicht als Besucher; zum Beispiel Personen, die mehr als zwei Mal wöchentlich in einer Mietwohnung logieren. Diese müssen für das Abstellen ihrer Fahrzeuge einen Parkplatz (gelb markierte Felder) oder eine Garage mieten. Das gleiche gilt auch für Mieter, die ein Fahrzeug des Arbeitgebers über Nacht auf dem Areal der Wohnbaugenossenschaft abstellen.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Fahrzeughalter, die ihr Auto trotz Mahnung unberechtigt auf dem Areal der Wohnbaugenossenschaft Langnau abstellen, verzeigt und mit Busse bestraft werden können.
Benützung des Treppenhauses
Das Treppenhaus zählt zu den gemeinsam genutzten Räumen des Gebäudes. Aus Gründen der Feuerpolizei muss das Treppenhaus stets gut begehbar sein. Es ist daher ein Durchgang von mindestens 1 Meter Breite zu gewährleisten.

Das Podest vor dem Wohnungseingang darf also nicht mit privaten Gegenständen, wie Schuhgestellen oder Ähnlichem verstellt werden. Kleinere Schmuckgegenstände oder ein Schirmständer sind natürlich erlaubt, sofern oben erwähnte Mindestabstände eingehalten sind. Ebenso dürfen zu Ihrer Sicherheit im ganzen Treppenhaus keine leicht brennbaren Gegenstände, wie gebündelte Zeitungen usw. gelagert werden. Dieses Material ist in einem anderen Raum zu deponieren.
Benützung der Balkone und Sitzplätze
Um das Erscheinungsbild unserer Wohnanlagen erhalten zu können, hat der Vorstand folgende Regelung festgelegt: Die auf dem Balkon platzierten Gegenstände dürfen die Höhe der Brüstung (in der Regel 1 Meter) nicht überragen. Verboten ist selbstverständlich auch das Befestigen von Satellitenantennen oder Ähnlichem ausserhalb des Balkons.

Auf dem Balkon oder Sitzplatz darf nur mit einem Elektro- oder Gasgrill grilliert werden. Nehmen Sie dabei immer Rücksicht auf Ihre Nachbarn. Die Gartencheminees bei den allgemeinen Sitzplätzen stehen allen Mietern zur Verfügung. Zur Freude der anderen Mieter verlassen Sie die Spiel- und Aufenthaltsplätze immer in einem ordentlichen Zustand.
Richtiges Heizen und Lüften
Den Wärmebedarf Ihrer Wohnung können Sie mit der individuell programmierbaren Steuerung selbst bestimmen. Damit die Umwälzpumpen der Heizung während der Nacht (ca. 22.00 bis 6.00 Uhr) nicht betrieben werden müssen, ist zu beachten, dass die Absenktemperatur auf den niedrigsten Wert (14°C) eingestellt ist. Dies hat keine Einschränkung des Komforts zur Folge. Wenn die Heizkörper nachts warm werden, kontrollieren Sie das Heizprogramm.

Um in Ihrer Wohnung ein angenehmes Raumklima zu erhalten, ist richtiges Lüften unumgänglich. Öffnen Sie während der Heizperiode zwei bis drei Mal täglich für ca. 5 Minuten alle Fenster. Die kältere Luft, die dadurch in den Raum gelangt, hat eine tiefere Luftfeuchtigkeit, was sich wiederum positiv auf die Raumtemperatur auswirkt. Wenn Sie die Fenster dauernd in Kippstellung halten, wird der erhöhte Wärmeverbrauch vom Heizsystem registriert und bei der Heizkostenabrechnung entsprechend berücksichtigt.

Es ist verboten in der Wohnung (ausser auf dem Balkon) Wäsche zu trocknen. Entstehen durch unsachgemässes Verhalten Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung, wird der Mieter kostenpflichtig.
Reparaturen und Unterhalt
Kleinere Reparaturen sind gemäss Mietrecht grundsätzlich Sache der Mieterschaft, sofern sie im Einzelfall den Betrag von ca. Fr. 150.- nicht übersteigen.
Darunter fallen:
  • Reparaturen an Schlössern, Fenster- und Türverschlüssen, Scharnieren, Türfallen und ähnlichen Einrichtungen
  • Ersetzen von Aufzuggurten für Rollläden oder Reparatur von Storenkurbeln bzw. Halterungen
  • Ersetzen von Dichtungen und Wassersieben an Hähnen oder anderen sanitären Armaturen
  • Ersetzen von Duschebrausen, u. -schläuchen, WC-Brillen, Zahngläser, Seifenschalen usw.
  • Ersetzen von elektrischen Schaltern und Steckdosen, sowie allen zur Wohnung gehörenden Beleuchtungen und Lampengläser
  • Reparatur von Küchenapparaten, z.B. Ersatzteile für Kühlschrank, Kochherd, Dampfabzug

Einige dieser Reparaturen können Sie wahrscheinlich selbst erledigen oder auf Ihre Kosten durch den Chef-Hauswart ausführen lassen. Ist wegen einer Reparatur ein Handwerker beizuziehen, erkundigen Sie sich zuerst beim Vermieter. Rechnungen von Aufträgen, die Sie selber erteilt haben, werden von der Wohnbaugenossenschaft nicht übernommen.
Halten von Haustieren
Das Halten von Haustieren ist ohne Einwilligung des Vermieters nicht erlaubt. Da beim Halten von Haustieren die Wohnung meistens Schaden nimmt, ist der Vorstand sehr zurückhaltend mit solchen Bewilligungen. Zudem ist ein Zusatzvertrag abzuschliessen, in dem die Haftung und allfällige Sicherheitsleistungen geregelt sind.

Die Bewilligung für das Halten von Haustieren kann jederzeit wieder entzogen werden, wenn sich der Mieter nicht an die Weisungen des Hauswartes oder Vorstandes hält.
Veränderung der Wohnung
Bauliche Veränderungen am Mietobjekt dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Dabei ist abzusprechen, ob am Ende der Mietzeit der ursprüngliche Zustand der Mietsache wieder herzustellen ist. Stellt die Investition einen Mehrwert dar, kann eine angemessene Entschädigung vereinbart werden. Nimmt der Mieter jedoch ohne Absprache mit dem Vermieter bauliche Veränderungen (z.B. Malerarbeiten) oder Installationen (z.B. für Einbau eines Geschirrspülers) auf eigene Kosten vor, und fehlt eine schriftliche Zustimmung des Vermieters, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Wohnbaugenossenschaft Langnau
Chäppelimatte 36, CH - 6262 Langnau
+41 77 470 13 78 info(at)woba.ch
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